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Aufgaben des Kirchenvorstands

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Die Kirchengemeinde/Pfarrei ist im rechtlichen Sinne eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist damit eine selbständige juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten.

Der Kirchenvorstand ist die rechtliche und gesetzliche Vertretung der Kirchengemeinde.

Der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und schließt bzw. löst Verträge. Er entscheidet über den Besitz der Kirchengemeinde und wacht über die Instandhaltung der kirchengemeindlichen Immobilien.

Der Kirchenvorstand hat ein mehrfaches Wahlrecht: Er wählt - speziell in unseren Gemeinden - einen Vertreter für die Gemeindeleitung, generell über Wahlfrauen und Wahlmänner die Laienmitglieder des Kirchensteuerrates des Bistums.

Die Zahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes richtet sich nach der Größe der Gemeinde. Der Kirchenvorstand in St. Martinus hat acht gewählte Mitglieder. Die Amtszeit dauert sechs Jahre. Alle drei Jahre wird die Hälfte der Mitglieder neu gewählt. Der Pfarrer der Kirchengemeinde ist automatisch der Vorsitzende des Gremiums.

Der Kirchenvorstand trifft sich zu seinen Sitzungen etwa sechs Mal im Jahr, außerdem bei konkreten Notwendigkeiten. Die einzelnen Kirchenvorstandsmitglieder übernehmen zusätzlich spezifizierte Aufgaben.

Zum Kirchenvorstand gehört auch ein(e) Vertreter(in) des Pfarreirates, jedoch ohne Stimmrecht.