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Satzung des Fördervereins St. Laurentius

§ 1 NAME - SITZ

1. Der Verein führt den Namen:

Förderverein Pfarre St. Laurentius,
Aachen-Laurensberg

2. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen-Laurensberg.

3. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen werden und führt nach Eintragung den Zusatz "e.V.".

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

1. Der Verein hat seine Aufgabe in der finanziellen Unterstützung der pastoralen, diakonischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben der katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius in Aachen-Laurensberg; er wirbt zu diesem Zweck Spenden und Zuwendungen der Vereinsmitglieder und Dritter ein (§ 58 Ziffer 1. Abgabenordnung) und stellt diese der katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius zu den in diesem Paragraphen angegebenen Zwecken zur Verfügung.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

    1. Unterstützung der katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius in der Unterhaltung der Pfarrkirche und der kirchengemeindlichen Gebäude durch diese,
    2. Unterstützung der katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius bei er Verwirklichung der diakonischen Aufgaben in den Bereichen der Jugendhilfe, Altenhilfe, Krankenbetreuung und Behinderten Betreuung durch die katholische Kirchengemeinde St. Laurentius,
    3. Unterstützung der katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius bei der Verwirklichung von deren diakonischen Aufgaben bei der Unterstützung Mittelloser und Bedürftiger,
    4. Unterstützung der katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Bildungs- und Weiterbildungsbereich durch diese,
    5. Unterstützung der katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben in den Bereichen der Liturgie, Kunst- und Kirchenmusik,
    6. Unterstützung der katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius bei Projekten des Kirchenvorstandes und des Pfarreirates,
    7. Unterstützung der katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius in deren Trägerschaft des Kindergartens und anderer sozialer- und caritativer Einrichtungen.

3. Über die Verwendung der vom Förderverein Pfarre St. Laurentius im Rahmen des Satzungszwecks zur Verfügung gestellten Mittel im Einzelfall entscheidet ausschließlich der Kirchenvorstand der katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 des 3. Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedsbeiträge erhebt der Verein nicht. Den Mitgliedern bleibt selbst überlassen, freiwillige Spenden und Zuwendungen in beliebiger Höhe an den Verein zu leisten zur Verwirklichung des Satzungszwecks.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Geborene Mitglieder des Vereins sind:

    1. der jeweilige Pfarrer der katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius oder - wenn kein Pfarrer für die Pfarrgemeinde St. Laurentius vom Bischof ernannt ist - der für die Pfarrei anstelle eines Pfarrers vorn Bischof beauftragte Priester.
    2. die Laienmitglieder des Kirchenvorstandes,
    3. der delegierte des Pfarreirates im Kirchenvorstand,
    4. zwei vom Pfarrer der katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius im Einvernehmen mit dem Pfarreirat berufene Personen.

Die Mitgliedschaft dieser geborenen Mitglieder steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt deren ausdrücklicher Zustimmung zum Erwerb der Mitgliedschaft.

3. Über die mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu beantragende Aufnahme der Mitglieder gemäß Ziffer 1 entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    1. Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitglieds,
    2. Entpflichtung durch bischöfliche Urkunden,
    3. Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand bzw. Pfarreirat,
    4. Ausschluss: der Ausschluss eines Mitglieds ist nur zulässig, wenn das Mitglied den Zielen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss sind ausgeschlossen.
    5. Austritt eines Mitglieds durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; dieser wird wirksam mit Zugang.

In den Fällen b) und c) endet die Mitgliedschaft nicht, wenn die betreffende Person Mitglied gemäß Ziffern 1. und 3. bleibt.

§ 5 ORGANE DES VEREINS

1. Organe des Vereins sind

    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

    1. Festlegung der Rahmenbedingungen der Vereinstätigkeit für das Geschäftsjahr auf der Grundlage der Satzung,
    2. die Wahl der nicht geborenen Mitglieder des Vorstands,
    3. Genehmigung des Jahresabschlusses,
    4. die Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichts des Vorstandes sowie des Rechnungsprüfungsberichts der Rechnungsprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    5. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 7 EINBERUFUNG UND DURCHFÜHRUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal durch die/den Vorsitzenden oder durch den/die stellvertretende/n Vorsitzenden einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).

2. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus so oft einzuberufen, wie es die Angelegenheiten des Vereins erfordern. Sie ist außerdem binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder 1/4 der Mitglieder durch Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich durch die/den Vorsitzende(n) oder die/den stellvertretenden Vorsitzende/n unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen.

4. Die Mitgliederversammlung wird von der/dein Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch der/die stellvertretende Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen außer bei Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins der einfachen Mehrheit der abgegebenen. gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Wahlen und darüber hinaus auf Antrag eines Zehntels der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Abstimmung anzusetzen.

7. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich. Bleibt die Einberufung der Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Tatbestand ist die Einladung hinzuweisen. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder eine Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 8 VORSTAND

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Mitgliedern

    1. dem/der Vorsitzenden,
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, der/die gleichzeitig Schatzmeister ist
    3. dem Schriftführer/der Schriftführerin,
    4. dem Pfarrer der katholischen Pfarrgemeinde St. Laurentius Aachen-Laurensberg, oder - wenn durch den Bischof kein Pfarrer ihr die Pfarrgemeinde St. Laurentius ernannt ist - dem für die Pfarrei anstelle eines Pfarrers vom Bischof beauftragten Priester als weiteres Vorstandsmitglied, vorbehaltlich der Annahme dieses Amtes.

Die Vorstandsmitglieder zu a) bis c) werden von der Mitgliederversammlung in die jeweilige Funktion aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
Scheidet eines der zu wählenden Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für diese Zeit bis zur Neuwahl des Vorstands ein anderes Vereinsmitglied in das freigewordene Vorstandsamt.

Der Vorstand im Sinne des § 8 Ziffer 1 Satz 1 ist gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

§ 9 AUFGABEN DES VORSTANDSVORSTANDS

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach den gesetzlichen Bestimmungen, nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

    1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsanweisung erlassen.
    2. Planung, Beschluss und Durchführung der Aufgaben im Sinne der Vereinszwecke gemäß § 2 der Satzung.
    3. Beschlussfassung über den Entwurf des Jahresabschlusses zur Vorlage an die Mitgliederversammlung.
    4. Aufnahme und Ausschluss eines Mitglieds, soweit es sich nicht um geborene Mitglieder handelt.
    5. alle weiteren Gegenstände für die die Mitgliederversammlung nicht zuständig ist.

3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 EINBERUFUNG UND SITZUNGEN DES VORSTANDS

1. Der Vorstand ist von dem/der Vorsitzenden bei dessen Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres einzuberufen und darüber hinaus so oft, wie es die Angelegenheiten des Vereins erfordern.

2. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder mündlich unter Beachtung einer Ladungsfrist von einer Woche. Auf Antrag mindestens eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand binnen drei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.

3.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

4. Vorstandsbeschlüsse werden - soweit die Satzung nichts anderes vorsieht - mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Pfarrers - wenn kein Pfarrer vom Bischof ernannt ist, des anstelle eines Pfarrers vom Bischof beauftragten Priesters den Ausschlag.

5. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

6. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Satzungsleiter/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und danach allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.

7. Die  Beschlussfassung kann auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege, durch Telefax oder auf elektronischem Wege durch Zustimmung aller Vorstandsmitglieder herbeigeführt werden.

8. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.

§ 11 ANFALL DES VEREINSVERMÖGENS

Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde St. Laurentius, 52072 Aachen-Laurensberg, die es unmittelbar für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Aachen, den 25. Mai 2004